Hinweis: Die Anfahrt erfolgt aus Lütjenburg, da sich hier unser Betriebssitz befindet
Kreisverordnung über die Beförderungsentgelte für
den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Kreis Plön
Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.03.1961 (BGBI.
S. 241) in der aktuellen Fassung und des § 4 Abs. 2 der Landesverordnung über die Bestimmung
der zuständigen Behörden nach dem PBefG vom 20. Aug. 1991 (GVOBl. Schl.-H. S 400) in
Verbindung mit § 55 Abs. 1 und 3 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) in der Fassung vom
02.06.1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Die Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen innerhalb des Kreises sind
Festpreise; sie dürfen weder über- noch unterschritten werden. Der
Geltungsbereich ist auf das Kreisgebiet beschränkt.
§ 2
Beförderungsentgelte
Die Beförderungsentgelte berechnen sich nach den folgenden Einheitstarifen:
1. Das Grundentgelt für jede Inanspruchnahme einer Taxe
beträgt 4,40 €.
2. Der Preis für den besetzt gefahrenen Kilometer beträgt
– bis einschließlich 3000 m (T1) 2,60 €/km.
– Über 3000 m (T2) 2,30 €/km.
a) Die Anfahrt zum Besteller ist kostenlos.
b) Tarif A gilt für Anfahrten, die zu einem Ort erfolgen, von welchem
aus die Fahrt nicht zur Betriebssitzgemeinde des Taxis zurückführt. Es ist in Entgelt für
die Wegstrecke entsprechend § 2 zu berechnen. Wartezeiten werden für die Anfahrt
nicht berechnet. Der Fahrpreisanzeiger ist zu Beginn der Anfahrt am Standort des Taxis
innerhalb der Betriebssitzgemeinde einzuschalten und erst auf die Besetztfahrt
umzuschalten, nachdem die/der Taxifahrer/-innen ihre/seine Ankunft bei der/dem
Besteller/-innen gemeldet hat.
3. Das Beförderungsentgelt in Höhe des vom Taxameter angezeigten Fahrpreises ist
grundsätzlich bei Beendigung der Fahrt zu entrichten. Dem Fahrgast ist auf Verlangen
eine Quittung über den Beförderungspreis zu erteilen.
Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Plön
LfdNr./Jahr 2-3 Veröffentlichungsdatum: 05.10.2024
24/2024
4. Für die Inanspruchnahme eines Großraumtaxis, das nach Feld S.1 der
Zulassungsbescheinigung Teil 1 mehr als 5 Sitzplätze hat, beträgt der Zuschlag bei einer
Beförderung von mehr als 4 Fahrgästen 7,00 €.
In begründeten Ausnahmefällen kann der Taxifahrer die Fahrt von der Entrichtung einer
angemessenen Vorauszahlung abhängig machen.
§ 3
Sondervereinbarungen
Für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen können Sondervereinbarungen nach Maßgabe des § 51
Abs. 4 PBefG getroffen werden. Sie bedürfen der Genehmigung des Landrates des Kreises
Plön.
§ 4
Wartezeiten werden mit 42,00 €/Std. (entsprechend 0,70 €/min.)
berechnet.
§ 5
Gepäckbeförderung
Handgepäck ist unentgeltlich zu befördern.
§ 6
Zurückweisung einer Taxe
Wird eine bestellte Taxe aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht benutzt, so
errechnet sich das Entgelt für Wege und Wartezeit nach den §§ 2 und 3 dieser Verordnung.
§ 7
Betriebsstörung
Wird eine Fahrt durch Ausfall des Fahrzeuges, durch Verschulden des Kraftfahrers oder durch
Unfall unterbrochen und die Weiterfahrt erheblich verzögert oder unmöglich gemacht, so ist
der Fahrgast zur Zahlung des Fahrpreises nicht verpflichtet. Der entrichtete Fahrpreis ist
zurückzuzahlen.
Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Plön
LfdNr./Jahr 3-3 Veröffentlichungsdatum: 05.10.2024
24/2024
§ 8
Sonderausstattung
Eine vom Fahrgast verlangte Ausstattung der Taxe z.B. zu Hochzeits- und Bestattungsfahrten,
darf je nach Aufwendung besonders berechnet werden.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten, die nach § 61 Abs. 1
Ziffer 4 und Abs. 2 des PBefG mit einer Geldbuße geahndet werden können.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Kreisverordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen tritt am 01.10.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kreisverordnung über Beförderungsentgelte mit
Taxen im Kreis Plön vom 30.06.2022 außer Kraft.
Plön, den 30.09.2024
Kreis Plön
Der Landrat
Amt für Sicherheit, Ordnung, und Veterinärwesen
-Verkehrsaufsichtgez.
Björn Demmin
Björn Demmin
-Landrat